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GOT Ziffer |
Bezeichnung |
Gebühr einfach |
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Bewegungsapparat |
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B 1 a |
Amputation größerer Teile
von Extremitäten |
€ 92,03 |
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B 1 cb |
Amputation Rute Hund,
Katze |
€ 40,90 |
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B 1 cb |
Amputation Rute Hund,
Katze Saugwelpe (Tierschutz!) |
€
5,11 |
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B 1 da |
Amputation Wolfskralle
Saugwelpe (Tierschutz!) |
€ 2,56 |
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B 1 db |
Amputation Wolfskralle,
alteres Tier |
€ 15,34 |
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B 1 e |
Amputation einer Zehe |
€ 43,46 |
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B 2.1 b |
Frakturbehandlung
konservativ, einfache Fraktur |
€ 30,68 |
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B 2.1 b |
Frakturbehandlung
konservativ, komplizierte Fraktur |
€ 61,36 |
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B 2.2 a, c |
Frakturbehandlung
operativ, Osteosynthese einfach |
€ 153,39 |
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B 2.2 b, c |
Frakturbehandlung
operativ, Osteosynthese schwierig |
€ 306,78 |
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B 2.4 |
Implantatentfernung
einfach |
€ 40,90 |
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B 5.1 |
Kürzen der Krallen bei
Hund oder Katze |
€ 5,11 |
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B 5.1 |
Kürzen der Krallen bei
Heimtieren |
€ 4,09 |
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B 5.2 a |
Lahmheitsunteruchung Hund |
€ 25,56 |
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B 5.2 b |
Lahmheitsunteruchung Pferd |
€ 25,56 |
Was fehlt da für ein Eingriff? Richtig - präventive Daumenamputation bei Saugwelpen! Und das in der deutschen GOT?
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Die rechtliche Seite
Tierschutzgesetz - TierSchG
Ausfertigungsdatum: 24.07.1972
Vollzitat:
"Tierschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206,
1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.12.2010 I 1934
Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren
§ 5
(1)
An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener
Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger
Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt
vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die
zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein
berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4
Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1.
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der
Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz
geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene
Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern,
Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen
Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a.
für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen,
sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender
Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln,
sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister
unerläßlich ist,
6. für das Absetzen des
krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als
Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
7.
für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen
durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere
innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und
Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher
Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke,
injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel
beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht
auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2.
Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3
sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter
Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum
Schutz der Tiere erforderlich ist.
Fassen
wir kurz zusammen, Eingriffe ohne Betäubung sind nicht zugelassen; alle
aufgeführten Ausnahmefälle betreffen definitiv keine Hunde
§ 6
(1)
Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von
Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder
Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt
nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden
Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im
Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder
zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4. das
vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum
Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der
Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder
Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Fassen wir kurz zusammen, für den Eingriff muss eine tierärztliche Indikation vorliegen
Eingriffe
nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen;
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine
andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration eines über sieben
Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich
Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2
Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme
des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die
Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn
in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich
ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte
Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier
Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffs,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person
und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für den Eingriff.
Fassen wir kurz zusammen, diese Eingriffe sind anmeldepflichtig, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall
Eine tierärztliche Indikation? Nun, ich würde gern diesen Tierarzt sehen, der mit der grossen Glaskugel da steht und ermittelt, welcher der 6 oder 8 Welpen aus dem Wurf später mal eine sportliche Laufbahn einschlägt oder Gefahr laufen könnte, sich im Freilauf zu verletzen! Selbst bei Würfen aus Leistungslinien kann der Züchter nicht garantieren, das alle Welpen später mal auf die Rennbahn oder zum Coursen kommen (sogar gute und bekannte Züchter haben ja schon ab und an Probleme, alle Welpen unterzubringen, geschweige denn einige Neuzüchter, die oft auf der Hälfte des Wurfes sitzenbleiben und im Internet Werbung wie für sauer Bier machen müssen).
Wie
schaut es dann bei Vertretern der "Showlinien" aus? Sind diese Hunde,
die Aufgrund ihres Gebäudes nicht zu so absoluten
Spitzengeschwindigkeiten wie die Renner in der Lage sind, eventuell
mehr gefährdet? Oder geht es hier um Schönheit, wenn die Daumen fehlen?
Tierschutz-Hundeverordnung TierSchHuV
Ausfertigungsdatum: 02.05.2001
Vollzitat:
"Tierschutz-Hundeverordnung
vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist"
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 19.4.2006 I 900
§ 10 Ausstellungsverbot
Es
ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder
Rute, zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher
Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht,
sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des
Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
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Vorbeugung tierschutzgerecht
Der erste Schritt zur Vorbeugung von Krallenverletzungen ist - und zwar egal für welche Kralle - eine anständige Krallenpflege. Da die Daumen sich nun mal nicht so ablaufen wie andere Krallen, muss man hier noch regelmässiger mit Feile oder Dremel ran. Abknipsen geht auch, wenn man einen sehr scharfen Knipser benutzt und damit die natürlichen Knabbereien des Hundes gut nachahmen kann (viele Hunde knabbern sich die Daumennägel tatsächlich selbst gern kurz und müssen nur ein wenig kontrolliert werden). Eine kurze Kralle ist 3/4 der Prophylaxe!
Für besonders gefährliche Momente gibt es dann noch verschiedene Hilfsmittel. Besonders gefährdet sind die Daumen immer dann, wenn Hund mit hoher Geschwindigkeit bremst. Die übelste Situation aus Sicht des Daumens also ist das Rennen auf Grasbahnen mit Grasauslauf. Schnellste Lösung sind oft Klettverbände (wie z.B: von Benecura), die auch ungeübte Hundehalter relativ einfach anwenden können und die auch eine Alternative für den Freilauf sind.

Auf Rennen bevorzuge ich (weil einfach enger anliegend) selbstgewickelte Tapes. Dazu werden ca. 4 cm breite adhäsive Binden benutzt, die von aussen nach innen über den Daumen mit ganz leichtem Zug etwa 2-3 mal um das Gelenk gewickelt werden. Der Daumen wird dabei NICHT direkt auf den Fuß gewickelt sondern mittels eines Schlitzes in der Binde erst in der zweiten Runde des Tapes eingebunden. Dadurch kann sich der Daumen beim Bremsen und in Kurven nach wie vor bewegen, steht aber nicht ab und ist so geschützt.

Ach
ja: ich habe nun kummulierte 60 Jahre Hundeerfahrung (verteilt auf 6
Hunde), und nicht EINMAL eine durch Bremsbelastung verunfallte
Daumenkralle (hmm, abgesehen die durch die Bremsbelastung des Autos auf
Juniors Fuss bei dem Verkehrsunfall, die zähle ich da jetzt bitte nicht
dazu, die hat aber auch nicht dazu geführt, dass die Kralle gezogen
werden musste). Wir hatten einige Male eine abgerissene
Wolfskralle bei Junior, die wuchs dann nun sehr spärlich und ein wenig
verkrüppelt nach und machte auch keine Probleme mehr. Wir hatten in
diesen 60 Hundeerfahrungsjahren insgesamt 3 Mal Verletzungen an anderen
Krallen, und ich selbst reisse mir ständig die Nägel bis ins Fleisch
ein, werde deshalb aber trotzdem nicht amputieren...
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Nochmal zur Klarstellung - ich bin die Letzte, die sich gegen medizinisch notwendige Eingriffe wendet! Sollte ein Hund wiederholt Probleme mit den Daumen (oder anderen Zehen) haben, die sich auch trotz sorgfältiger Pflege und Vorbeugung nicht vermeiden lassen, ist ein Eingriff lege artis angezeigt. Der Tierarzt wird dabei mit Sicherheit dafür sorgen, dass Folgeschäden so gering wie möglich ausfallen.
Was ich jedoch konsequent ablehne sind Eingriffe, die aus reiner Bequemlichkeit oder aus Schönheitsgründen vorgenommen werden, auch wenn die wahren Gründe mit dem Deckmäntelchen angeblicher Fürsorge verschleiert werden sollen. Den "Vorbeugern" noch ein Wort auf den Weg - die konsequenteste Vorsorge wäre, erst gar keinen Hund zu halten, der kann sich dann auch nicht verletzen!
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Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbaucherschutz vom 14.09.2011
"Nach
§ 6 des Tierschutzgesetzes ist das vollständige oder teilweise
Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise
Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben verboten. Diese
Vorschrift schützt die Unversehrtheit der Tiere. Nach § 6 Absatz 1 Satz
2 des Tierschutzgesetzes gilt das Verbot nicht, wenn der Eingriff im
Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder bei jagdlich
zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich
ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen. Weitere, im
Tierschutzgesetz geregelte Ausnahmen betreffen nicht den von Ihnen
dargelegten Sachverhalt (Anmerkung: geschildert wurde die präventive
Entfernung der Daumen). Nicht im Tierschutzgesetz aufgeführte Gründe
einer Amputation oder Gewebezerstörung sind nicht zulässig.
Die
Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften, damit auch die
Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, obliegt
nach § 15 des Tierschutzgesetzes den nach Landesrecht zuständigen
Behörden. In der Regel sind dies die Veterinärämter. Grundsätzlich haben
diese die Möglichkeit Anordnungen zu treffen, mit denen
tierschutzwidrigen Eingriffen und Behandlungen entgegengewirkt wird.
Nach § 18 Absatz 1 Nr. 8 des Tierschutzgesetzes handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 6 Absatz 1 Satz 1
zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 einen Eingriff
vornimmt."
Zur Erklärung: das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbaucherschutz ist in der Bundesrepublik Deutschland zuständig für den Tierschutz und die damit im Zusammenhang stehende Gesetzgebung
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Und anbei noch ein schon etwas älteres Schreiben vom Deutschen Tierschutzbund, das allerdings nicht an Aktualität verloren haben dürfte
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Noch eine Fundstelle, es gibt längst ein europäisches Gesetz (Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren)